Dies gilt auch, soweit er eine Rechtsverzögerung geltend macht. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, damit diese innert kurzer Frist entscheidet (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 17 zu Art. 396 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Beschwerdeeinreichung jemals eine Rechtsverzögerung beanstandet bzw. die Staatsanwaltschaft aufgefordert hätte, rasch zu entscheiden.