382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden ausschliesslich die gegen den Beschuldigten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Verfahren Bezug nimmt oder zivilrechtliche Ansprüche bzw. solche aus Staatshaftung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit er eine Rechtsverzögerung geltend macht.