5. Verlangt wird eine angemessene Genugtuung und Entschädigung und Schadenersatz für die erlittene materielle und immaterielle Unbill, nach richterlichem Ermessen. Verlangt wird eine angemessene Parteientschädigung für den Beschwerdeführer. 6. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).»