Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 500 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung/Ausstand Strafverfahren wegen Betrugs, falscher Anschuldigung, Verleum- dung und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. November 2018 (BJS 12 25498) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) verfügte am 8. November 2018 die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Betruges, falscher Anschuldigung, Verleumdung und Beschimpfung. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 2. Dezember 2018 Beschwerde ein. Die Eingabe des Beschwerde- führers enthält u.a. folgende Anträge: «1. Die angefochtene Verfügung BJS 1225498/5CP ist umgehend aufzuheben. Verlangt wird die Zurückweisung an die Vorinstanz und die Weiterführung der Strafanzeige gegen den Be- schuldigten A.________, ansonsten sei eine ausserkantonale Strafuntersuchung durchzu- führen. Auf die rechtsgenügend dargelegte und begründete Beschwerde ist einzutreten und gutzuheissen. 2. Aufgrund der massiven Befangenheit von D.________ und der Vorinstanz sei die Beurteilung dieser Strafrechtssache ausserkantonal zu lancieren. 3. Es sei die Honorarnote von der angeblichen Rechtsvertretung zu unterbinden bzw. zu lö- schen. Dem Beschuldigten A.________ ist keine Entschädigung für die begangenen Straf- tatbestände auszurichten. 4. Die in das Recht gelegten Beweismittel sind als Beweis zu würdigen, nötigenfalls zu edieren. Verlangt wird eine ordentliche Beweiserhebung, Befragung der Täterschaft, Beschlagnah- mung und HD bei E.________, A.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________. Explizit vorbehalten sind weitere Beweisanträge. 5. Verlangt wird eine angemessene Genugtuung und Entschädigung und Schadenersatz für die erlittene materielle und immaterielle Unbill, nach richterlichem Ermessen. Verlangt wird eine angemessene Parteientschädigung für den Beschwerdeführer. 6. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).» Am Ende seiner Eingabe wiederholt der Beschwerdeführer einen Teil dieser Anträ- ge. Ausserdem beruft er sich auf die Staatshaftung und beantragt eine Entschädi- gung für den durch die Staatsangehörigen verursachten Schaden. Weiter verlangt er die Differenz aller von ihm bezahlten, überhöhten Versicherungsprämien an die K.________ zurück. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 11. Dezember 2018 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen in der Höhe von CHF 2‘500.00 zu leisten. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass/Reduktion der Sicherheitsleistung wies die Verfahrensleitung am 20. Dezember 2018 ab. Die Frist zur Zahlung der Sicherheit wurde dem Beschwerdeführer bis am 24. Januar 2019 erstreckt. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Verfahrensleitung am 16. Januar 2019 ebenfalls ab. Die Si- cherheitsleistung konnte schliesslich am 23. Januar 2019 verbucht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, beantragte am 4. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer replizierte am 31. März 2019 (Eingang bei der Beschwerdekammer am 8. April 2019) und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bilden ausschliesslich die gegen den Beschuldigten erhobe- nen strafrechtlichen Vorwürfe. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Verfahren Bezug nimmt oder zivilrechtliche Ansprüche bzw. solche aus Staatshaftung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit er eine Rechtsverzögerung geltend macht. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, damit diese innert kurzer Frist entscheidet (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 17 zu Art. 396 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerde- führer vor seiner Beschwerdeeinreichung jemals eine Rechtsverzögerung bean- standet bzw. die Staatsanwaltschaft aufgefordert hätte, rasch zu entscheiden. 3. Hintergrund der Anzeige bildet ein Sachverhalt, welcher bereits mehrmals Gegen- stand von Straf- und Zivilverfahren war. Der Beschwerdeführer zeigte in diesem Zusammenhang nahezu alle Personen, Behörden und Versicherungsgesellschaf- ten an, welche in irgendeiner Form mit der Angelegenheit zu tun hatten. Am 27. Juli 2006 ereignete sich ein Verkehrsunfall. F.________ fuhr mit einem LKW in den parkierten LKW der L.________ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Ge- sellschafter der Beschwerdeführer war. F.________ unterzeichnete vor Ort eine vom Beschwerdeführer handschriftlich aufgesetzte Schuldanerkennung. In der Fol- ge zahlte die M.________ als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Beschwerdeführer die Reparaturrechnung für den LKW sowie die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Höhe von CHF 7'929.95 und leistete eine Zahlung von CHF 560.00 für Umtriebe und Spesen. Zuständig für die Schadensabwicklung bei der M.________ war E.________. In der Folge machte der Beschwerdeführer bei F.________ sowie der M.________ zusätzliche Forderungen geltend und reichte dazu mehrere Dokumente, u.a. Auftragsbestätigungen und Rechnungen, ein. Weil die M.________ Zweifel an deren Richtigkeit hatte, reichte sie am 17. Oktober 2007 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Am 17. Oktober 2008 bzw. 2. Mai 2009 erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls Anzeige gegen F.________, E.________ und die M.________. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 335 vom 26. November 2015 wurde der Beschwerdeführer betreffend einer eingereichten Rechnung des versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Betreffend die weiter eingereichten Belege erfolgte mangels arglistiger Täuschung ein Frei- 3 spruch wegen versuchten Betrugs. Am 14. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen E.________, F.________ sowie die M.________ wegen Drohung, Nötigung, Betrugs, Freiheits- beraubung, Erpressung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer ab (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017). Das Bundesgericht trat auf eine bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2017 vom 27. Juni 2017). Am 12. Mai 2017 wies zudem das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Forde- rungsklage des Beschwerdeführers gegen F.________ und die M.________ ab. Es kam in der Entscheidbegründung vom 14. September 2017 zum Schluss, dass es der L.________ GmbH nicht gelungen sei, einen Schaden nachzuweisen, welcher nicht bereits durch die Versicherungsleistung von CHF 8‘489.95 ausgeglichen wor- den wäre (S. 22, Akten Staatsanwaltschaft, Ordner II). Auf die von der L.________ GmbH dagegen eingereichte Berufung trat die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern nicht ein (vgl. Entscheid ZK 17 525 vom 6. November 2017). Auch das Bundesgericht trat am 9. Februar 2018 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschuldigte war in dieser Zeit als Hauptagent für die K.________ tätig. Bei dieser war das Fahrzeug der L.________ GmbH kaskoversichert. Der Beschuldigte war zuständig für die Prüfung dieses Falles. Der Beschwerdeführer wirft ihm vor, er habe ein Dokument der M.________ vernichtet, wonach diese ihm (dem Be- schwerdeführer) einen Betrag von CHF 100‘000.00 auszahlen werde. Zudem habe der Beschuldigte ihn als unzurechnungsfähig bezeichnet und habe eine Irreführung der Rechtspflege begangen. 4. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen zu den bisher in diesem Zu- sammenhang geführten Verfahren liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die M.________ vorhatte, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 100‘000.00 zu bezahlen – im Gegenteil. Es kann daher nicht vom Bestehen einer solchen Ver- einbarung oder Ähnlichem ausgegangen werden. Dies bestätigen auch die von der Staatsanwaltschaft bei der M.________ edierten Unterlagen. Aus dem Begleit- schreiben der M.________ vom 6. August 2018 geht sogar explizit hervor, dass sie nie eine Schuldanerkennung oder eine anderweitige Bestätigung über CHF 100‘000.00 an die L.________ GmbH oder den Beschwerdeführer direkt aus- gestellt habe (Akten Staatsanwaltschaft BJS 12 25498, Ordner II, Faszikel Editio- nen). Es bestehen damit auch keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte ein sol- ches Dokument vernichtet haben könnte. Die Einstellung ist in diesem Zusammen- hang zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer war bei der staatsanwaltlichen Ein- vernahme des Beschuldigten am 17. Dezember 2015 nicht anwesend. Aus den Ak- ten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über diesen ange- setzten Einvernahmetermin informiert worden wäre. Wie die soeben gemachten Ausführungen zeigen, ist die Aussage des Beschuldigten für den Ausgang des Ver- fahrens aber ohnehin nicht relevant, weshalb eine allfällige Verletzung der Partei- rechte des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Auch weitere Ermittlungen sind bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Die 4 vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten E-Mail-Nachrichten sind als Beweismit- tel nicht geeignet. Es handelt sich um blosse Auszüge eines Textes. Der Header der E-Mail mit den Absender- und Zeitangaben fehlt. Dass am Schluss des Textes der Name E.________ als Absender ersichtlich ist, bestätigt nicht, dass er diese E- Mail tatsächlich verfasst und an den Beschwerdeführer geschickt hat. Da der Be- schwerdeführer auch E-Mails von der bzw. an die Staatsanwaltschaft eingereicht hat, die den Header enthalten, stellt sich die Frage, weshalb er ausgerechnet bei den von ihm als Beweismittel angerufenen E-Mail-Nachrichten nicht die Originale oder vollständige Kopien einreichte, sollten solche tatsächlich existieren. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Bildern, Ausdrucken von sozialen Medienpor- talen sowie SHAB-Mitteilungen ist von vorneherein nicht erkennbar, inwiefern sie sachdienliche Informationen liefern könnten. Hinweise, dass Beweismittel unter- drückt wurden, fehlen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefor- dert, die von ihm bezeichneten Beweismittel einzureichen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer zwar Beweismittel ein. Diese sind aber, wie soeben ausgeführt, nicht fallrelevant. 5. Das Obergericht des Kantons Bern hat bereits in seinem Beschluss BK 17 395 vom 2. November 2017 (vgl. E. 6), bei dem es ebenfalls um Ansprüche aus dem vorer- wähnten Unfall ging, festgehalten, es scheine offensichtlich, dass der Beschwerde- führer in diesem Bereich nicht mehr vernunftgemäss handeln könne. Dies zeigt auch die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer scheint die tatsächlichen Gegebenheiten völlig auszublenden. So behauptet er, die Staatsanwaltschaft habe keine Ermittlungen getätigt. Die erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers sowie die beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der M.________ edierten Unterlagen bestätigen aber das Gegenteil. Weiter be- hauptet der Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe die Schuld von CHF 1.18 Millionen anerkannt. Dabei geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a des Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erhoben hat. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte am 30. Oktober 2012 fest, dass die vom Beschwerdeführer bzw. der L.________ GmbH eingeforderte Schuld nicht besteht. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 22. Mai 2013 auf die dagegen erhobene Berufung nicht ein. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Beschwerdeführer die Anzeige gegen den Beschuldigten erst eingereicht hat, nachdem das Zivilge- richt zum Schluss gekommen war, dass die von ihm gegen den Beschuldigten er- hobene Schuld nicht besteht. Insgesamt drängen sich bei dieser Ausgangslage er- neut Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auf. 6. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung oder Ver- leumdung. Der Beschwerdeführer gibt selber nicht an, dass der Beschuldigte eine Strafverfolgung gegen ihn oder andere Personen habe einleiten wollen. Dafür gibt es auch keine Hinweise. Die angezeigten Ehrverletzungsdelikte sind verjährt. Ab- gesehen davon reichen die vagen Behauptungen und Mutmassungen des Be- schwerdeführers auch hier nicht aus, um einen Tatverdacht zu begründen. Dies gilt ebenso hinsichtlich einer allfälligen Nötigung oder Irreführung der Rechtspflege. Zudem ergeben sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen der vom Beschwerdefüh- 5 rer über mehrere Seiten gerügten Verfahrensverletzungen. Art. 318 Abs. 1 StPO legt keine gesetzliche Frist zur Stellung von Beweisanträgen fest. Falls dem Be- schwerdeführer die gesetzte Frist zu kurz erschien, hätte er eine Fristverlängerung beantragen können. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen wurde. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer zudem kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (vgl. auch E. 8 dieses Beschlusses) und mit der geleisteten Sicher- heit verrechnet. Weiter hat der Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wo- nach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der be- schuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Ange- sichts der im Raum stehenden Vorwürfe rechtfertigte sich der Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren. Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Kostennote vom 8. April 2019 einen Auf- wand von 4 Stunden aus, ausmachend ein Honorar von CHF 1‘340.85 (inkl. Ausla- gen und MWST). Dieses Honorar gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten somit diese An- waltskosten zu ersetzen. Diese werden im Umfang von CHF 1‘000.00 mit der ge- leisteten Sicherheit verrechnet. 8. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe auch ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Es ist unklar, wen er überhaupt damit meint. Mit Blick auf seine Ausführungen in der Beschwerde scheint er sich einerseits auf die Verfah- rensleitung eines Regionalgerichts zu beziehen, andererseits wohl auf die Staats- anwaltschaft und/oder Staatsanwalt D.________ (dies ergibt sich explizit aus der Replik des Beschwerdeführers). Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen bestehen keine Hinweise, wonach dieser befangen war. Der Umstand, dass er mit dem Beschuldigten zusammen Militärdienst leistete, reicht für eine Befangenheit nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.2.1). Das Ausstandsgesuch gegen das Gericht wäre von vorneherein verspätet erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Sie sind in den Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 bereits enthalten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 2‘500.00 verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 1‘340.85 zu bezah- len. CHF 1‘000.00 werden mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 9. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7