Ein solch rechtswidriges Verhalten liegt offensichtlich nicht vor. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde eindeutig unbegründet und daher abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.