Ergänzend kann angefügt werden, dass eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann rechtswidrig ist, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (statt vieler BGE 120 IV 17; BGE 108 IV 165). Ein solch rechtswidriges Verhalten liegt offensichtlich nicht vor.