Bei einer Missachtung eines gerichtlichen Verbots, die eine Busse von CHF 40.00 nach sich zieht, wird keine vorgängige Untersuchung zur Frage geführt, ob der Halter des Fahrzeugs tatsächlich der Führer war. Ergänzend kann angefügt werden, dass eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann rechtswidrig ist, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist;