3 nicht strafbar gemacht hat. Darauf kann verwiesen werden (vorne E. 3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, zumal er sich im Kern bloss zur aus seiner Sicht rechtswidrigen Auferlegung der Parkgebühr äussert. Weshalb der Tatbestand der Nötigung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt sei, legt er nicht substantiiert dar. Im vorliegenden Verfahren in Anbetracht der Aktenlage zu behaupten, die Ankündigung einer Anzeige gestützt auf ein richterliches Verbot sei völlig haltlos, entbehrt der Grundlage.