319 StPO ein. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft legt in rechtlich einwandfreier Weise dar, weshalb sich der Beschuldigte eindeutig