dass bei einem anderen Fahrzeugführer oder bei einem Irrtum durch die D.________ (Transportunternehmung) dieser gemeldet werden könne. Somit sei die Androhung einer Anzeige an eine unbeteiligte und falsche Person gerichtet gewesen. Dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Nötigung. Ferner werde nicht begründet, wie die D.________ (Transportunternehmung) eine nachträgliche «Parkgebühr» berechne oder auf welchen Grundlagen sich der Betrag abstütze.