Er habe Belege abgegeben. Es stelle sich die Frage, ob die nachträglichen Parkgebühren dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden dürften. Das Ordnungsbussengesetz, wonach der Fahrzeughalter eine Busse zuletzt bezahlen müsse, sei für eine nachträgliche «Parkgebühr» nicht anwendbar. Die D.________ (Transportunternehmung) habe keine Anstrengungen unternommen, den Fahrzeugführer zu identifizieren. Die D.________ (Transportunternehmung) habe auch nicht erwähnt, dass bei einem anderen Fahrzeugführer oder bei einem Irrtum durch die D.________ (Transportunternehmung) dieser gemeldet werden könne.