Scheinbar sei das Verfahren eingestellt worden. Die Tatsache, dass es keinen Beweis gebe, dass das Fahrzeug zur besagten Zeit dort abgestellt gewesen und die Forderung einer nachträglichen Parkgebühr somit haltlos sei, habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Es scheine, als könnten grosse Unternehmungen ohne Folgen Privatpersonen Rechnungen unter Androhung einer Strafanzeige für nachträgliche Parkgebühren stellen. Am von der D.________ (Transportunternehmung) angegebenen Zeitpunkt des Parkierens sei er in den Ferien gewesen. Er habe Belege abgegeben.