382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der Nötigung […] macht sich u.a. schuldig, wer jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile veranlasst etwas zu tun. Die Drohung mit einem Übel, dessen Zufügung nicht rechtswidrig ist, ist jedoch ohne weiteres zulässig (VERA DELNON / BERNHARD RUDY in BSK StGB II, Art. 181 StGB N 42). Die Ankündigung einer Strafanzeige ist nur rechtswidrig i.S.v. Art. 181 StGB, wenn die Anzeige als völlig haltlos erscheint (TRECHSEL / MONA in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB;