Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 49 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________, c/o D.________ (Transportunternehmung) Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 (BM 18 1205) Erwägungen: 1. Mit Anzeige vom 11. November 2017 wurde der D.________ (Transportunterneh- mung) vorgeworfen, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Zusen- den einer Zahlungserinnerung genötigt zu haben. Tatsächlich schickte der Kun- denservice der D.________ (Transportunternehmung) ihm am 19. Juli 2017 eine Zahlungserinnerung für eine Parkgebühr von CHF 40.00 mit der Androhung, den Beschwerdeführer bei Nichtbezahlen anzuzeigen. A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) ist «Verantwortlicher Kundenanliegen» bei der D.________ (Trans- portunternehmung). Am 24. Januar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellung- nahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der Nötigung […] macht sich u.a. schuldig, wer jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile veranlasst etwas zu tun. Die Drohung mit einem Übel, dessen Zufügung nicht rechtswidrig ist, ist jedoch ohne weiteres zulässig (VERA DELNON / BERNHARD RUDY in BSK StGB II, Art. 181 StGB N 42). Die Ankündigung einer Strafanzeige ist nur rechtswidrig i.S.v. Art. 181 StGB, wenn die Anzeige als völlig haltlos erscheint (TRECHSEL / MONA in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB; 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 181 StGB N 11, m.w.H.). Vorliegend drohte die D.________ (Transportunternehmung) mit einer Anzeige wegen Wiederhandlung gegen ein gerichtliches Verbot durch Falschparkieren. Der Halter des falsch parkierten Fahrzeugs ist Herr B.________. Folglich erscheint diese angekündigte Strafanzeige nicht als völlig haltlos und das Verhalten der D.________ (Transportunternehmung) hat den Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die D.________ (Transportunternehmung) habe ihm eine Aufforderung zukommen lassen, CHF 40.00 «Parkgebühr» für am 15. Ju- ni 2017 nicht korrekt bezahlte Parkgebühren zu bezahlen, oder sie werde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Dieses Schreiben habe er ver- nichtet. Am 19. Juli 2017 habe ihm die D.________ (Transportunternehmung) eine Mahnung gesandt, mit der erneuten Androhung einer Anzeige. Die D.________ (Transportunternehmung) habe bisher keine Beweise beibringen können, dass sein Fahrzeug zur besagten Zeit dort parkiert gewesen sei bzw. die Parkgebühren nicht 2 bezahlt worden seien. Die D.________ (Transportunternehmung) habe eine Anzei- ge erhoben und er habe zweimal auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Ein Beweis, dass sein Fahrzeug dort parkiert gewesen sei, sei ihm weder gezeigt noch sei sonst ein Beweis beigebracht worden. Die Anzeige sei haltlos. Bisher habe er auch keine Busse oder weitere Nachricht erhalten. Scheinbar sei das Verfahren eingestellt worden. Die Tatsache, dass es keinen Beweis gebe, dass das Fahrzeug zur besagten Zeit dort abgestellt gewesen und die Forderung einer nachträglichen Parkgebühr somit haltlos sei, habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Es scheine, als könnten grosse Unternehmungen ohne Folgen Privatpersonen Rech- nungen unter Androhung einer Strafanzeige für nachträgliche Parkgebühren stel- len. Am von der D.________ (Transportunternehmung) angegebenen Zeitpunkt des Parkierens sei er in den Ferien gewesen. Er habe Belege abgegeben. Es stelle sich die Frage, ob die nachträglichen Parkgebühren dem Fahrzeughalter in Rech- nung gestellt werden dürften. Das Ordnungsbussengesetz, wonach der Fahrzeug- halter eine Busse zuletzt bezahlen müsse, sei für eine nachträgliche «Parkgebühr» nicht anwendbar. Die D.________ (Transportunternehmung) habe keine Anstren- gungen unternommen, den Fahrzeugführer zu identifizieren. Die D.________ (Transportunternehmung) habe auch nicht erwähnt, dass bei einem anderen Fahr- zeugführer oder bei einem Irrtum durch die D.________ (Transportunternehmung) dieser gemeldet werden könne. Somit sei die Androhung einer Anzeige an eine unbeteiligte und falsche Person gerichtet gewesen. Dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Nötigung. Ferner werde nicht begründet, wie die D.________ (Transportunternehmung) eine nachträgliche «Parkgebühr» berechne oder auf welchen Grundlagen sich der Betrag abstütze. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft legt in rechtlich einwandfreier Weise dar, weshalb sich der Beschuldigte eindeutig 3 nicht strafbar gemacht hat. Darauf kann verwiesen werden (vorne E. 3). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, zumal er sich im Kern bloss zur aus seiner Sicht rechtswidrigen Auferlegung der Parkgebühr äussert. Weshalb der Tatbestand der Nötigung entgegen der Ansicht der Staats- anwaltschaft erfüllt sei, legt er nicht substantiiert dar. Im vorliegenden Verfahren in Anbetracht der Aktenlage zu behaupten, die Ankündigung einer Anzeige gestützt auf ein richterliches Verbot sei völlig haltlos, entbehrt der Grundlage. Es trifft näm- lich nicht zu, dass keine Beweise vorhanden sind. Dem Beschwerdeführer wurden am 11. November 2017 auf dem Polizeiposten E.________ der Beleg «Parkgebühr – Nachforderung Umtriebsgebühr Nr. ________» sowie die Fotografien des Fahr- zeugs vorgelegt. Die Uhrzeit, der Monat, der Tag, das Kennzeichen, der Fahrzeug- typ und die Parkplatznummer stimmen überein. Von einer haltlosen Anzeige kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass er laut den vorge- legten Reiseunterlagen in Kreta in den Ferien gewesen sein will. Bei einer Missach- tung eines gerichtlichen Verbots, die eine Busse von CHF 40.00 nach sich zieht, wird keine vorgängige Untersuchung zur Frage geführt, ob der Halter des Fahr- zeugs tatsächlich der Führer war. Ergänzend kann angefügt werden, dass eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann rechtswidrig ist, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammen- hang existiert (statt vieler BGE 120 IV 17; BGE 108 IV 165). Ein solch rechtswidri- ges Verhalten liegt offensichtlich nicht vor. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde eindeutig unbegründet und daher abzu- weisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 12. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5