Da sich die staatsanwaltliche Begründung und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2018 decken (u.a. Z. 168 f.), ist die spätere Einziehung des Pollinats nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Beschlagnahme desselben ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das sichergestellte Cannabisharz, Haschischöl und Pollinat zu Recht beschlagnahmt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).