Ob die Regelung heute noch Sinn macht, d.h. ob Cannabisharz heute auch für andere Zwecke als zum Konsum/Verzehr gewonnen wird und wie ein allfälliger Markt hierfür aussieht, braucht mit Blick auf den hier interessierenden Verfahrensgegenstand nicht weiter geklärt zu werden. Massgeblich ist einzig, dass die Einziehung des beschlagnahmten Cannabisharzes derzeit gestützt auf die bestehende Rechtslage als wahrscheinlich bezeichnet werden muss. Gleiches gilt für das beschlagnahmte Haschischöl, ist dieses doch ein Harzextrakt (vgl. u.a. www.chemie.de/lexikon/Haschisch%C3%B6l.html).