Dass der Verordnungsgeber bzw. das EDI seine Kompetenzen mit der umstrittenen Regelung überschritten hätte, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob die Regelung heute noch Sinn macht, d.h. ob Cannabisharz heute auch für andere Zwecke als zum Konsum/Verzehr gewonnen wird und wie ein allfälliger Markt hierfür aussieht, braucht mit Blick auf den hier interessierenden Verfahrensgegenstand nicht weiter geklärt zu werden.