Hinsichtlich Cannabisharz wurde von der Einführung der 1% THC-Gehalt-Regelung abgesehen, weil keine potenzielle wirtschaftliche Nutzung ausserhalb des verbotenen Gebrauchs als Rauschmittel gesehen wurde. Dass der Verordnungsgeber bzw. das EDI seine Kompetenzen mit der umstrittenen Regelung überschritten hätte, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.