Cannabis gilt gemäss BetmG per se – d.h. unabhängig des THC-Gehalts – als Betäubungsmittel. Der Bundesgesetzgeber strebte eine Differenzierung von (legalem) Industrie- und (verbotenen) Drogenhanf an und führte deshalb zur Abgrenzung die 1 % THC-Gehaltsregelung ein. Hinsichtlich Cannabisharz wurde von der Einführung der 1% THC-Gehalt-Regelung abgesehen, weil keine potenzielle wirtschaftliche Nutzung ausserhalb des verbotenen Gebrauchs als Rauschmittel gesehen wurde.