7 macht. Dies wird denn auch von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM in ihrem Schreiben vom 20. November 2017 an das Bundesamt für Gesundheit hinterfragt (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Dies zu klären ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekammer. Vorliegend von Relevanz ist einzig Folgendes: Cannabis gilt gemäss BetmG per se – d.h. unabhängig des THC-Gehalts – als Betäubungsmittel.