5.4 Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber Cannabisharz/Haschisch unabhängig eines allfälligen THC-Gehalts als Betäubungsmittel, d.h. als abhängigkeitserzeugendes Produkt bezeichnet. Angesichts der Tatsache, dass THC für die psychotrope Wirkung verantwortlich ist und bei der Begründung der Differenzierung seitens des Bundesgesetzgebers jeweils direkt oder indirekt Bezug auf den einzigen Gebrauch als (Rausch-) Mittel genommen wird, bei den übrigen Cannabisprodukten jedoch ein Mindest-THC-Gehalt von 1 % vorliegen muss, um unter «verbotene kontrollierte Substanz» zu fallen, ist – wie