Mit der Natur der sichergestellten Geräte hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt. 5.4 Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber Cannabisharz/Haschisch unabhängig eines allfälligen THC-Gehalts als Betäubungsmittel, d.h. als abhängigkeitserzeugendes Produkt bezeichnet.