Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, ist die Regelung zu «Cannabisharz/Haschisch» als lex specialis zu betrachten. Auch aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 99 vom 11. Mai 2017 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdekammer hatte sich damals (vorfrageweise) mit der Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung befasst und diese verneint, weshalb die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände aufzuheben war. Mit der Natur der sichergestellten Geräte hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt.