Dem ist insoweit beizupflichten, als dass Cannabisharz durchaus ein Extrakt der Cannabispflanze ist. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Subsumierung von Cannabisharz/Haschisch unter die für Cannabisextrakt geltende 1 % THC-Gehalt-Regelung. Die Unterscheidung «Cannabisharz/Haschisch» einerseits und «Cannabisextrakt» andererseits ist vom Gesetzgeber gewollt. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, ist die Regelung zu «Cannabisharz/Haschisch» als lex specialis zu betrachten.