Cannabis, Cannabisextrakt, -öl, -samen, - stecklinge und -tinktur sowie Haschisch sind im Verzeichnis d «verbotene kontrollierte Substanzen» eingeteilt, fallen somit nicht unter Art. 1 Abs. 4 BetmVV-EDI. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Haschisch sei definitionsgemäss mit Cannabisextrakt gleichzustellen, welches bereits in Zeile zwei des Anhangs 1 BetmVV- EDI aufgeführt werde, und unterliege deshalb der 1% THC-Gehalt Regelung. Dem ist insoweit beizupflichten, als dass Cannabisharz durchaus ein Extrakt der Cannabispflanze ist.