Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist diese Bestimmung zusammen mit Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe, Art. 3 Abs. 2 BetmG sowie Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 5 BetmKV zu lesen. Eine Substanz wird von Kontrollmassnahmen ausgenommen, indem sie in dem entsprechenden Verzeichnis eingeordnet wird. Cannabis, Cannabisextrakt, -öl, -samen, - stecklinge und -tinktur sowie Haschisch sind im Verzeichnis d «verbotene kontrollierte Substanzen» eingeteilt, fallen somit nicht unter Art. 1 Abs. 4 BetmVV-EDI.