Insbesondere lässt sich nichts Gegenteiliges aus Art. 1 Abs. 4 BetmVV-EDI ableiten. Dieser hat folgenden Wortlaut: Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten