6 Vor diesem Hintergrund ist derzeit eine Einziehung des beschlagnahmten Cannabisharzes/Haschischs nicht offensichtlich ausgeschlossen und demzufolge die Beschlagnahme gerechtfertigt. 5.3 Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ändert nichts an dieser Folgerung. Insbesondere lässt sich nichts Gegenteiliges aus Art. 1 Abs. 4 BetmVV-EDI ableiten.