Cannabisharz fiel per se unter das BetmG. Andere Erzeugnisse der Hanfpflanze galten nur dann als Betäubungsmittel, wenn ihr Zweck in der Gewinnung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel gelegen hatte, andernfalls waren sie legal verwendbar (Anhang a der bis 30. Juni 2011 geltenden Betäubungsmittelverordnung der Swissmedic [BetmV-Swissmedic]). Die Differenzierung wurde bereits damals damit begründet, dass Cannabisharz nur dem als schädlich erachteten Betäubungsmittelkonsum diene (PETER ALBRECHT, in: AJP 5/2001 S. 599; ferner Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern 21 01 26 vom 21. August 2001 [LGVE 2002 I Nr. 56]).