Aber auch für andere Zubereitungen aus Cannabis wie Extrakte und Tinkturen gilt der THC-Grenzwert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei diesen im Gegensatz zu "Haschisch" eine potenzielle wirtschaftliche Nutzung ausserhalb des verbotenen Gebrauchs als Rauschmittel erkannt wurde. Cannabisharz im Sinne von Haschisch ist in der Schweiz dagegen verboten, und zwar unabhängig vom Wirkstoffgehalt an Cannabinoiden. Das bedeutet, dass "Haschisch" auch dann verboten ist, wenn er gar kein THC oder CBD enthält. Der Grenzwert von 1 Prozent Gesamt-THC-Gehalt gemäss der BetmVV EDI kommt bei Haschisch nicht zur Anwendung […].