SR 0.812.121.02]) gehalten. Es steht ihm frei, trotz anderslautender Empfehlung ein Betäubungsmittel weiterhin unter der Kontrolle des Betäubungsmittelgesetzes zu belassen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 3 BetmG). Dass Cannabisharz/Haschisch anders behandelt werden soll, ist beabsichtigt gewesen und hat nicht auf einem Versehen beruht. Dies lässt sich zum einen der BetmVV-EDI selbst entnehmen, wird doch in deren Anhang 1 unter dem Eintrag «Haschisch» auf den Eintrag zu «Cannabisharz» und nicht auf den Eintrag zu «Cannabis» (mit der Gesamt-THC-Gehalt-Regelung von 1 %) verwiesen.