Die Befugnis des Bundesrats, für Betäubungsmittel in bestimmten Konzentrationen oder Mengen Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorzusehen, wurde durch die BetmKV an das EDI delegiert. Hinsichtlich der in der BetmVV-EDI festgehaltenen THC-Grenze von 1 % hat das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt, dass diese gesetzeskonform ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2017 vom 17. Mai 2017 E. 2.2; 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2.2; 6B_644/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2).