5.2 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdekammer an dieser Stelle nur die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme zu prüfen und ist dabei lediglich danach zu fragen, ob eine spätere Einziehung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände als offensichtlich unzulässig erscheint. Dies ist vorliegend mit folgender Begründung zu verneinen: Die Befugnis des Bundesrats, für Betäubungsmittel in bestimmten Konzentrationen oder Mengen Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorzusehen, wurde durch die BetmKV an das EDI delegiert.