Aufgrund des Umstands, dass als Betäubungsmittel definitionsgemäss abhängigkeitserzeugende Stoffe/Präparate bezeichnet werden, und mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe (SR 0.812.121.02) ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob betreffend Cannabisharz/Haschisch nicht doch auch die 1 %-THC-Regel zur Anwendung gelangen müsse, nachvollziehbar. 5.2