Dabei fällt auf, dass mit Ausnahme von Cannabisharz (Haschisch) in sämtlichen Fällen direkt oder indirekt Bezug auf die 1 %-THC-Regel Bezug genommen wird. Aufgrund des Umstands, dass als Betäubungsmittel definitionsgemäss abhängigkeitserzeugende Stoffe/Präparate bezeichnet werden, und mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe (SR 0.812.121.02) ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob betreffend Cannabisharz/Haschisch nicht doch auch die 1 %-THC-Regel zur Anwendung gelangen müsse, nachvollziehbar.