h als «kontrollierte Substanzen» Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Art. 2 BetmG sowie Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 7 BetmG. Auf Art. 3 BetmKV (sowie Art. 2a BetmG) stützt sich dann weiter die hier relevante Verordnung des EDI