BetmG sieht weiter vor, dass der Bundesrat Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und – in bestimmter Konzentration oder Menge – ganz ausnehmen kann, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen. Gestützt auf diese Bestimmung (sowie gestützt auf Art. 9 und 30 BetmG) hat der Bundesrat die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV; SR 812.121.1) erlassen. Diese Verordnung bezeichnet in Art. 2 Bst. h als «kontrollierte Substanzen»