5. 5.1 Hinsichtlich Zulässigkeit einer späteren Einziehung ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG ist Cannabis ein Betäubungsmittel und darf weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Art. 3 Abs. 2 BetmG sieht weiter vor, dass der Bundesrat Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und – in bestimmter Konzentration oder Menge – ganz ausnehmen kann, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.