Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2). Mit Blick auf den Streitgegenstand erfolgt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nachfolgend unter dem Titel der Zulässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme.