11 zu 329 StPO; beide auch zum Folgenden). Eine Einstellung hat zu erfolgen, wenn der in der Anklage geschilderte Sachverhalt offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, d.h. das angeklagte Verhalten offensichtlich nicht strafbar ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 1.3.3). Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme im engeren Sinn ist lediglich danach zu fragen, ob bereits im heutigen Zeitpunkt die spätere Einziehung durch den Strafrichter als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden).