Die Voruntersuchung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten, so dass allfällige Zweifel an der Strafbarkeit eines Verhaltens keine Einstellung gemäss Art. 309 StPO zu rechtfertigen vermögen. Auch das Gericht prüft nach Anklagerhebung die Frage der Strafbarkeit bzw. des Vorliegens eines genügenden, die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts bloss in summarischer Weise (STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 329 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 11 zu 329 StPO;