3 Soweit den Tatverdacht betreffend ist festzuhalten, dass eine Strafuntersuchung auch dann rechtmässig ist, wenn Zweifel an der Strafbarkeit bestehen. Die Voruntersuchung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten, so dass allfällige Zweifel an der Strafbarkeit eines Verhaltens keine Einstellung gemäss Art. 309 StPO zu rechtfertigen vermögen.