Zum einen bei der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann, zum andern bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme im engeren Sinn erfüllt sind. Bei beiden spielt letztlich eine Rolle, ob Anbau, Herstellung, Besitz und Ausfuhr von Haschisch mit einem THC-Gehalt von unter 1 % strafbar ist oder nicht. Handelt es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen nicht um verbotene Gegenstände, liegt kein strafbares Verhalten vor und unterliegen die Gegenstände nicht der Einziehung.