Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, wonach die 1 % Gesamt-THC- Gehalt-Regelung für alle Bestandteile der Cannabispflanze und für daraus gewonnene Präparate gelten müsse, mit der Folge, dass es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen nicht um verbotene Gegenstände handelt, ist vorliegend in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen bei der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann, zum andern bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme im engeren Sinn erfüllt sind.