Im Rahmen des Betäubungsmittelrechts sieht Art. 8 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) vor, dass verbotene Betäubungsmittel unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Einziehung. Sie ist eine eigenständige Einziehungsbestimmung und setzt kein strafbares Verhalten voraus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sie im Strafverfahren berücksichtigt werden (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.3.2 f.).