Die angefochtene Beschlagnahme wird mit der Illegalität der beschlagnahmten Produkte begründet. Im Vordergrund steht damit die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. die Beschlagnahme zur Sicherungseinziehung. Gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.