4. 4.1 Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person oder einer Drittperson ist (u.a.) zulässig, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden und/oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO). 4.2 Die angefochtene Beschlagnahme wird mit der Illegalität der beschlagnahmten Produkte begründet.