3. 3.1 Gemäss Bundesrecht sind Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % aufweisen, und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % hergestellt werden, von der Kontrolle ausgenommen und damit nicht verboten (e contrario Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departments des Innern [EDI] über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]).