Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Am 11. Januar 2019 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Februar 2019 an seinen Anträgen fest.