Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 496 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. November 2018 (BM 18 41078) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) ermittelt gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 22. November 2018 beschlagnahmte sie di- verse Cannabisprodukte (Haschisch, Haschischöl und Pollinat), welche am 18. Juli 2018 bzw. am 6. August 2018 durch das Zollinspektorat Basel-Mulhouse und am 18. September 2018 durch die Kantonspolizei Bern anlässlich der Hausdurchsu- chung in den Büroräumlichkeiten und Lagerräumen der Firma E.________ GmbH sichergestellt worden waren. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 3. Dezember 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung so- wie die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Am 11. Januar 2019 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Februar 2019 an seinen An- trägen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätz- lich einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Bundesrecht sind Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durch- schnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % aufweisen, und sämtliche Ge- genstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % auf- weisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 % hergestellt werden, von der Kontrolle ausgenommen und damit nicht verboten (e contrario An- hang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departments des Innern [EDI] über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). Diese Gesamt-THC-Gehalt-Regelung von unter 1 % gilt auch für Cannabisextrakt, Cannabisöl und Cannabistinkturen sowie für Cannabissa- men/Cannabisstecklinge für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 %. Ausgenommen von dieser Regelung ist gemäss vorgenannter Verord- nung das Cannabisharz (Haschisch). 3.2 Bei den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen handelt es sich um Cannabisprodukte, die einen THC-Gehalt von weniger als 1 % aufweisen. Der Be- schwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die 1 % Gesamt-THC- 2 Gehalt-Regelung für alle Bestandteile der Cannabispflanze und für daraus gewon- nene Präparate gelten müsse, unabhängig von Herstellungsverfahren und letztli- cher Erscheinungsform. Sie sei somit auch für Haschisch anwendbar und zwar un- geachtet der Tatsache, dass das EDI auf Verordnungsebene Haschisch bzw. Can- nabisharz von vorgenannter Regel ausgenommen habe. Bei den beschlagnahmten Produkten handle es sich daher um legale Produkte; sie seien deshalb herauszu- geben. 4. 4.1 Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme von Ge- genständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person oder einer Drittper- son ist (u.a.) zulässig, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden und/oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO). 4.2 Die angefochtene Beschlagnahme wird mit der Illegalität der beschlagnahmten Produkte begründet. Im Vordergrund steht damit die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. die Beschlagnahme zur Sicherungseinziehung. Gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Ein- ziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentli- che Ordnung gefährden. Im Rahmen des Betäubungsmittelrechts sieht Art. 8 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) vor, dass verbotene Betäubungsmittel unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine verwaltungsrecht- liche Einziehung. Sie ist eine eigenständige Einziehungsbestimmung und setzt kein strafbares Verhalten voraus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sie im Strafverfahren berücksichtigt werden (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.3.2 f.). 4.3 Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, wonach die 1 % Gesamt-THC- Gehalt-Regelung für alle Bestandteile der Cannabispflanze und für daraus gewon- nene Präparate gelten müsse, mit der Folge, dass es sich bei den beschlagnahm- ten Gegenständen nicht um verbotene Gegenstände handelt, ist vorliegend in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen bei der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann, zum andern bei der Frage, ob die Voraussetzun- gen der Einziehungsbeschlagnahme im engeren Sinn erfüllt sind. Bei beiden spielt letztlich eine Rolle, ob Anbau, Herstellung, Besitz und Ausfuhr von Haschisch mit einem THC-Gehalt von unter 1 % strafbar ist oder nicht. Handelt es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen nicht um verbotene Gegenstände, liegt kein strafbares Verhalten vor und unterliegen die Gegenstände nicht der Einziehung. 3 Soweit den Tatverdacht betreffend ist festzuhalten, dass eine Strafuntersuchung auch dann rechtmässig ist, wenn Zweifel an der Strafbarkeit bestehen. Die Vorun- tersuchung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten, so dass allfällige Zweifel an der Strafbarkeit eines Verhaltens keine Einstellung gemäss Art. 309 StPO zu rechtfertigen vermögen. Auch das Gericht prüft nach Anklagerhe- bung die Frage der Strafbarkeit bzw. des Vorliegens eines genügenden, die Ankla- ge rechtfertigenden Tatverdachts bloss in summarischer Weise (STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 329 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 11 zu 329 StPO; beide auch zum Folgenden). Eine Einstellung hat zu erfolgen, wenn der in der Anklage ge- schilderte Sachverhalt offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, d.h. das ange- klagte Verhalten offensichtlich nicht strafbar ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 1.3.3). Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme im en- geren Sinn ist lediglich danach zu fragen, ob bereits im heutigen Zeitpunkt die spätere Einziehung durch den Strafrichter als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden). Entspre- chend ihrer Natur als provisorische (konservative) Massnahme sind bei der Zuläs- sigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahr- scheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anord- nung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2). Mit Blick auf den Streitgegenstand erfolgt die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nachfolgend unter dem Titel der Zulässigkeit der Einziehungsbeschlagnah- me. 5. 5.1 Hinsichtlich Zulässigkeit einer späteren Einziehung ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG ist Cannabis ein Betäu- bungsmittel und darf weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr ge- bracht werden. Art. 3 Abs. 2 BetmG sieht weiter vor, dass der Bundesrat Betäu- bungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und – in bestimmter Konzentra- tion oder Menge – ganz ausnehmen kann, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen. Gestützt auf diese Bestimmung (sowie gestützt auf Art. 9 und 30 BetmG) hat der Bundesrat die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV; SR 812.121.1) erlassen. Diese Verordnung bezeichnet in Art. 2 Bst. h als «kontrollierte Substanzen» Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfsche- mikalien nach Art. 2 BetmG sowie Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Art. 7 BetmG. Auf Art. 3 BetmKV (sowie Art. 2a BetmG) stützt sich dann weiter die hier relevante Verordnung des EDI 4 BetmVV-EDI). Diese ist Nachfolgerin der bis 30. Juni 2011 in Kraft gewesenen Betäubungsmittelverordnung (BetmV) und bezeichnet die kontrollierten Substanzen und bestimmt, welchen Kontrollmassnahmen sie unterliegen. Dazu hat das EDI di- verse Verzeichnisse erfasst (Art. 3 Abs. 2 BetmKV). «Cannabis» betreffend fallen gemäss Anhang 1 der BetmVV-EDI folgende Sub- stanzen unter «verbotene kontrollierte Substanzen» (Verzeichnis d [vgl. Art. 3 Abs. 2 BetmKV]): - Cannabis Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt- THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent hergestellt werden - Cannabisextrakt siehe unter Cannabis - Cannabisharz (Haschisch) - Cannabisöl siehe unter Cannabis - Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Pro- zent. - Cannabisstecklinge für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent. - Cannabistinktur siehe unter Cannabis Dabei fällt auf, dass mit Ausnahme von Cannabisharz (Haschisch) in sämtlichen Fällen direkt oder indirekt Bezug auf die 1 %-THC-Regel Bezug genommen wird. Aufgrund des Umstands, dass als Betäubungsmittel definitionsgemäss abhängig- keitserzeugende Stoffe/Präparate bezeichnet werden, und mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe (SR 0.812.121.02) ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob betreffend Cannabisha- rz/Haschisch nicht doch auch die 1 %-THC-Regel zur Anwendung gelangen müs- se, nachvollziehbar. 5.2 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdekammer an dieser Stelle nur die Recht- mässigkeit der Beschlagnahme zu prüfen und ist dabei lediglich danach zu fragen, ob eine spätere Einziehung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände als offensichtlich unzulässig erscheint. Dies ist vorliegend mit folgender Begrün- dung zu verneinen: Die Befugnis des Bundesrats, für Betäubungsmittel in bestimmten Konzentrationen oder Mengen Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorzusehen, wurde durch die BetmKV an das EDI delegiert. Hinsichtlich der in der BetmVV-EDI festgehalte- nen THC-Grenze von 1 % hat das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt, dass diese gesetzeskonform ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2017 vom 17. Mai 2017 E. 2.2; 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2.2; 6B_644/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2). Soweit ersichtlich haben sich jedoch weder das Bundesgericht noch die kantonalen Gerichte mit der Rechtmässigkeit der in Bezug auf Cannabisha- rz/Haschisch vorgenommenen Differenzierung auseinandergesetzt. Für die Be- schwerdekammer bestehen keine Anhaltspunkte, dass das EDI betreffend Qualifi- 5 kation von Cannabisharz/Haschisch (offensichtlich) seine Kompetenz überschritten hätte, mit der Konsequenz, dass diese «THC-Gehalt unabhängige» Einstufung als gesetzwidrig zu bezeichnen wäre, was einer späteren Einziehung klarerweise ent- gegenstehen würde. Das EDI hat sich an nationale und internationale Vorgaben (insbesondere an das zuvor erwähnte Übereinkommen über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]) gehalten. Es steht ihm frei, trotz anderslautender Empfehlung ein Betäubungsmittel weiterhin unter der Kontrolle des Betäubungsmittelgesetzes zu belassen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 3 BetmG). Dass Cannabisharz/Haschisch anders behandelt werden soll, ist beabsichtigt ge- wesen und hat nicht auf einem Versehen beruht. Dies lässt sich zum einen der BetmVV-EDI selbst entnehmen, wird doch in deren Anhang 1 unter dem Eintrag «Haschisch» auf den Eintrag zu «Cannabisharz» und nicht auf den Eintrag zu «Cannabis» (mit der Gesamt-THC-Gehalt-Regelung von 1 %) verwiesen. Zum an- deren hat auch der Bundesrat jüngst ausdrücklich die gewollte Differenzierung bestätigt. Seiner Antwort vom 24. September 2018 auf die Frage von Nationalrätin Verena Herzog vom 18. September 2018 kann dazu Folgendes entnommen wer- den: Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen legt keinen THC-Grenzwert für die Ver- wendung von Cannabis fest und klassifiziert sowohl Cannabis als auch Cannabisharz als Betäu- bungsmittel. Der THC-Grenzwert zur Qualifikation als Betäubungsmittel wurde durch etliche Staaten auf der nationalen Ebene eingeführt, um die industrielle Nutzung von sogenanntem "Faserhanf" (In- dustriehanf) zu ermöglichen. Auch der Schweizer Grenzwert von 1 Prozent Gesamt-THC-Gehalt wur- de insbesondere für die Nutzung von Industriehanf eingeführt. Aber auch für andere Zubereitungen aus Cannabis wie Extrakte und Tinkturen gilt der THC-Grenzwert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei diesen im Gegensatz zu "Haschisch" eine potenzielle wirtschaftliche Nutzung ausserhalb des verbotenen Gebrauchs als Rauschmittel erkannt wurde. Cannabisharz im Sinne von Haschisch ist in der Schweiz dagegen verboten, und zwar unabhängig vom Wirkstoffgehalt an Cannabinoiden. Das bedeutet, dass "Haschisch" auch dann verboten ist, wenn er gar kein THC oder CBD enthält. Der Grenzwert von 1 Prozent Gesamt-THC-Gehalt gemäss der BetmVV EDI kommt bei Haschisch nicht zur Anwendung […]. (www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?AffairId=20185528). Im Übrigen ist die in der BetmVV-EDI vorgenommene Differenzierung auch nicht neu. Auch vor der Revision des BetmG (20. März 2008) wurde bereits zwischen Cannabisharz und den übrigen Bestandteilen der Cannabispflanze unterschieden. Cannabisharz fiel per se unter das BetmG. Andere Erzeugnisse der Hanfpflanze galten nur dann als Betäubungsmittel, wenn ihr Zweck in der Gewinnung ge- brauchsfertiger Betäubungsmittel gelegen hatte, andernfalls waren sie legal ver- wendbar (Anhang a der bis 30. Juni 2011 geltenden Betäubungsmittelverordnung der Swissmedic [BetmV-Swissmedic]). Die Differenzierung wurde bereits damals damit begründet, dass Cannabisharz nur dem als schädlich erachteten Betäu- bungsmittelkonsum diene (PETER ALBRECHT, in: AJP 5/2001 S. 599; ferner Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern 21 01 26 vom 21. August 2001 [LGVE 2002 I Nr. 56]). 6 Vor diesem Hintergrund ist derzeit eine Einziehung des beschlagnahmten Canna- bisharzes/Haschischs nicht offensichtlich ausgeschlossen und demzufolge die Be- schlagnahme gerechtfertigt. 5.3 Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ändert nichts an dieser Folgerung. Insbesondere lässt sich nichts Gegenteiliges aus Art. 1 Abs. 4 BetmVV-EDI ablei- ten. Dieser hat folgenden Wortlaut: Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen aus- genommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Sub- stanzen enthalten Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist diese Bestimmung zu- sammen mit Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe, Art. 3 Abs. 2 BetmG sowie Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 5 BetmKV zu lesen. Eine Sub- stanz wird von Kontrollmassnahmen ausgenommen, indem sie in dem entspre- chenden Verzeichnis eingeordnet wird. Cannabis, Cannabisextrakt, -öl, -samen, - stecklinge und -tinktur sowie Haschisch sind im Verzeichnis d «verbotene kontrol- lierte Substanzen» eingeteilt, fallen somit nicht unter Art. 1 Abs. 4 BetmVV-EDI. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Haschisch sei definitionsgemäss mit Can- nabisextrakt gleichzustellen, welches bereits in Zeile zwei des Anhangs 1 BetmVV- EDI aufgeführt werde, und unterliege deshalb der 1% THC-Gehalt Regelung. Dem ist insoweit beizupflichten, als dass Cannabisharz durchaus ein Extrakt der Canna- bispflanze ist. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Subsumierung von Cannabisha- rz/Haschisch unter die für Cannabisextrakt geltende 1 % THC-Gehalt-Regelung. Die Unterscheidung «Cannabisharz/Haschisch» einerseits und «Cannabisextrakt» andererseits ist vom Gesetzgeber gewollt. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, ist die Regelung zu «Cannabisharz/Haschisch» als lex spe- cialis zu betrachten. Auch aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 99 vom 11. Mai 2017 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdekammer hatte sich damals (vorfrageweise) mit der Frage der Recht- mässigkeit der Hausdurchsuchung befasst und diese verneint, weshalb die Be- schlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände aufzuheben war. Mit der Natur der sichergestellten Geräte hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt. 5.4 Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzge- ber Cannabisharz/Haschisch unabhängig eines allfälligen THC-Gehalts als Betäu- bungsmittel, d.h. als abhängigkeitserzeugendes Produkt bezeichnet. Angesichts der Tatsache, dass THC für die psychotrope Wirkung verantwortlich ist und bei der Begründung der Differenzierung seitens des Bundesgesetzgebers jeweils direkt oder indirekt Bezug auf den einzigen Gebrauch als (Rausch-) Mittel genommen wird, bei den übrigen Cannabisprodukten jedoch ein Mindest-THC-Gehalt von 1 % vorliegen muss, um unter «verbotene kontrollierte Substanz» zu fallen, ist – wie erwähnt – tatsächlich fraglich, ob die vorgenommene Einstufung des hier be- schlagnahmten Cannabisharzes mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 % Sinn 7 macht. Dies wird denn auch von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsme- dizin SGRM in ihrem Schreiben vom 20. November 2017 an das Bundesamt für Gesundheit hinterfragt (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft). Dies zu klären ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekammer. Vorliegend von Relevanz ist einzig Folgendes: Cannabis gilt gemäss BetmG per se – d.h. unabhängig des THC-Gehalts – als Betäubungsmittel. Der Bundesgesetzge- ber strebte eine Differenzierung von (legalem) Industrie- und (verbotenen) Drogen- hanf an und führte deshalb zur Abgrenzung die 1 % THC-Gehaltsregelung ein. Hinsichtlich Cannabisharz wurde von der Einführung der 1% THC-Gehalt-Regelung abgesehen, weil keine potenzielle wirtschaftliche Nutzung ausserhalb des verbote- nen Gebrauchs als Rauschmittel gesehen wurde. Dass der Verordnungsgeber bzw. das EDI seine Kompetenzen mit der umstrittenen Regelung überschritten hätte, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob die Regelung heute noch Sinn macht, d.h. ob Cannabisharz heute auch für andere Zwecke als zum Konsum/Verzehr gewonnen wird und wie ein allfälliger Markt hierfür aussieht, braucht mit Blick auf den hier interessierenden Verfahrensgegenstand nicht weiter geklärt zu werden. Massgeblich ist einzig, dass die Einziehung des beschlagnahm- ten Cannabisharzes derzeit gestützt auf die bestehende Rechtslage als wahr- scheinlich bezeichnet werden muss. Gleiches gilt für das beschlagnahmte Haschischöl, ist dieses doch ein Harzextrakt (vgl. u.a. www.chemie.de/lexikon/Haschisch%C3%B6l.html). 5.5 Hinsichtlich des beschlagnahmten Pollinats hat die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung festgehalten, dass dieses zur Herstellung von Haschisch verwendet werde. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu im Beschwerdeverfahren nicht explizit Stellung. Da sich die staatsanwaltliche Begründung und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Septem- ber 2018 decken (u.a. Z. 168 f.), ist die spätere Einziehung des Pollinats nicht of- fensichtlich ausgeschlossen. Die Beschlagnahme desselben ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das sichergestellte Cannabisharz, Haschischöl und Pollinat zu Recht beschlagnahmt hat. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 20. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9